Die Privathaftpflicht ist eine Versicherung, die jedem auch von den Verbraucherschutzverbänden immer wieder dringend empfohlen wird. Ein Missgeschick ist schnell einmal passiert – die finanziellen Folgen können dann aber oft schwerwiegend sein. Gegen alles, was so passieren kann, soll die Privathaftpflicht dann entsprechend absichern. Ist das wirklich so? Oder gibt es hier auch Ausschlüsse? Wir sind der Frage einmal intensiv nachgegangen und haben für Sie herausgefunden, wogegen Sie Ihre Haftpflichtversicherung nicht automatisch schützt. Und das ist durchaus eine ganze Menge.
Wofür die Haftpflichtversicherung gedacht ist
Nach § 823 BGB ist jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Daher leitet sich auch der Name der Haftpflicht-Versicherung ab: aus der gesetzlich festgeschriebenen Verpflichtung, den angerichteten Schaden in jedem Fall ersetzen zu müssen. Die Haftpflichtversicherung soll nun dafür sorgen, dass man für einen Schaden nicht selbst aus dem eigenen Vermögen aufkommen muss, sondern der Schadenersatz durch die Versicherung bezahlt wird. Das tut sie aber nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen.
Wo die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich gilt
Wie der Name schon vermuten lässt, leistet die Versicherung grundsätzlich nur für Schäden, die im privaten Leben verursacht werden. Wer in einem bestimmtem Amt, im beruflichen Auftrag oder auch ehrenamtlich tätig unterwegs ist, darf bei einem Missgeschick oder einem Schadensereignis während dieser Zeit nicht auf die Bezahlung des Schadens durch die Privathaftpflicht hoffen.
Im privaten Bereich wird ein Schaden immer dann abgedeckt, wenn es sich tatsächlich um ein Missgeschick handelt – Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit sind hier kein Problem, anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dort gilt Fahrlässigkeit im Gegenteil als Grund für Leistungsfreiheit des Versicherers. Damit die Privathaftpflicht leistet, darf der Schaden aber natürlich nicht absichtlich herbeigeführt werden, oder im Rahmen einer Straftat entstanden sein. Das versteht sich aber wohl von selbst.
Auch gegen Schäden, die aus Wohnungs- oder Hausbesitz entstehen können, aus der Tierhaltung oder bei der Sportausübung, sind Sie mit der Privathaftpflicht grundsätzlich abgesichert. Aber auch hier gelten eine ganze Vielzahl von Ausnahmen, die Sie unbedingt kennen sollten.
Führen von Fahrzeugen
Schäden die beim Gebrauch von Fahrzeugen, für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, verursacht werden, werden von der Privathaftpflicht-Versicherung nicht erfasst. Hier ist alleine die Kfz-Haftpflichtversicherung leistungspflichtig, daneben eventuell bestehende Zusatzversicherungen wie etwa eine zusätzliche Insassenversicherung.
Reine Vermögensschäden werden nicht gedeckt
Die Sache mit Vermögensschäden ist kompliziert: es handelt sich dabei um einen Schaden ausschließlich am Vermögen eines anderen, wobei aber kein Personen- oder Sachschäden eintritt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einem beim Aufbau eines Gerüsts die Teile herunterfallen und zwar nichts beschädigen, aber die Einfahrt des Nachbarn so blockieren, dass er nicht herausfahren kann und so seinen Flug verpasst – und deshalb einen neuen, teureren Flug buchen muss. In diesem Fall wäre ein reiner Vermögensschaden entstanden – für den die Privathaftpflichtversicherung nicht aufkommt.
Tierhaltung braucht oft spezielle Versicherungen
Der Schaden den eigene Haustiere anrichten, ist über die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich gedeckt – außer es handelt sich um Hunde, Pferde, Rinder oder Zug- oder Reittiere. Hier muss eine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Auch bei wilden Tieren, die nicht als Haustiere eingestuft werden, zahlt die Privathaftpflicht nicht.
Jagdsport und Wettkämpfe sind nicht abgedeckt
Wer bei der Jagd einen Schaden verursacht, oder wer es schafft, bei Wettkämpfen nicht nur die Konkurrenz vernichtend zu schlagen, sondern auch noch etwas anderes zu Bruch gehen zu lassen, kann sich nicht auf die Privathaftpflichtversicherung verlassen. Die leistet hier nämlich nicht.
Schäden an der Mietwohnung
Wer aus Ungeschicklichkeit in seiner Mietwohnung etwas beschädigt, darf nur dann auf die Leistung der Privathaftpflichtversicherung hoffen, wenn es sich nicht um Glasbruch oder allmählich entstandene Schäden handelt. Auch Schäden an allen elektrischen und heizungstechnischen Anlagen werden nicht gedeckt. Bei vielen Versicherern ist für Mietsachschäden bereits eine gesondert abgeschlossene Zusatzpolice erforderlich.
Achtung bei Gefälligkeitsschäden
Wer anderen hilft, oder eine Gefälligkeit erbringt, und dabei einen Schaden verursacht, muss für diesen Schaden ebenfalls aus eigener Tasche aufkommen. Die Privathaftpflichtversicherung leistet für sogenannte Gefälligkeitsschäden nicht – außer der Versicherungsnehmer hat wirklich grob fahrlässig gehandelt und dadurch den Schaden verursacht. Bei nur leichter Fahrlässigkeit zahlt man dagegen selber. Was für ein Widerspruch.
Kein Schutz bei Schlüsselverlust
Wer aus Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit einen ihm anvertrauten Schlüssel verliert, muss für den entstandenen Schaden ebenfalls selbst aufkommen. Die Privathaftpflichtversicherung leistet auch in diesem Fall nicht. Bei einigen Versicherern kann dieser Schutz allerdings durch eine Zusatzpolice mit begrenzter Deckungssumme mit versichert werden.
Mitversicherung von Kindern
Den Schutz der Privathaftpflichtversicherung auf die Familie auszudehnen, ist normalerweise kein Problem. Durch eine komplizierte gesetzliche Konstruktion bleiben aber Kinder bis zum 7. Lebensjahr in der Regel von der Versicherungsleistung ausgeschlossen: Sie gelten vor dem Gesetz als “deliktfähig” – das heißt, wenn sie einen Schaden verursachen, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Erst ab der Deliktfähigkeit (mit dem 7. Lebensjahr, im Straßenverkehr mit dem 10. Lebensjahr) besteht ein Schadenersatzanspruch, dann leistet auch die Privathaftpflichtversicherung. Nicht deliktfähige Kinder dennoch mit einzuschließen ist aber bei einigen Versicherern dennoch möglich. Die Deckungssummen sind in diesen Fällen allerdings sehr niedrig – sie betragen oft nur 5.000 Euro.
Die vielen Ausschlüsse machen deutlich, dass man sich vor Abschluss der Versicherung gründlich über die Leistungen des Versicherungstarifs informieren sollte – und im Bedarfsfall Zusatzpolicen oder zusätzliche Versicherungen abschließen sollte, um nach einem Missgeschick dann nicht doch – möglicherweise tief – in die eigene Tasche greifen zu müssen.
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