Einlagen bei Banken sind u.a. deswegen so beliebt, weil sie wegen des gesetzlichen Schutzes besonders sicher sind. Durchschnittliche Anlagebeträge sind durch die Einlagensicherung vollumfänglich geschützt. Doch wie sieht es aus, wenn sich Aktien in einem Wertpapierdepot befinden und das depotführende Institut insolvent wird. Sind dann die Wertpapiere gefährdet?
Depotinhaber bleibt Eigentümer der Papiere
Juristisch gesehen, fällt die Antwort eindeutig aus: nein! Auch wenn die Depotbank die Aktien verwahrt, bleibt der Depotinhaber immer Eigentümer seiner Papiere. Je nach Art der Verwahrung ist dasdepotführende Institut lediglich Besitzer, Mitbesitzer oder Treuhänder. Der Eigentümer hat daher grundsätzlich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob eine Insolvenz vorliegt oder nicht. Im Insolvenzfall gehören die Wertpapiere im Depot daher folgerichtig nicht zur Insolvenzmasse. Das gilt auch für Ansprüche auf Dividenden oder Zinsen aus Depotpapieren. Depotinhaber sind keine Insolvenzgläubiger und nehmen nicht am Insolvenzverfahren teil. Aus diesem Grund kann auch weiterhin über das Wertpapierdepot verfügt werden. Eine Übertragung der Papiere auf ein Depot bei einer anderen Bank ist ohne weiteres möglich.
Gesetzlicher Schutz für Depotinhaber
Was passiert aber, wenn das depotführende Institut nicht ordnungsgemäß handelt? Denkbar ist zum Beispiel, dass Orders nur zum Schein ausgeführt werden und das Anlegergeld anderweitig verwandt wird. Oder Wertpapiere aus Depots werden widerrechtlich verliehen. Wird das Institut insolvent, dann nutzt demDepotinhaber seine rechtliche Stellung möglicherweise nichts, denn die Wertpapiere sind ggf. nicht (mehr) vorhanden.In diesem Fall greift das Einlagensicherungs– und Anlegerentschädigungsgesetz. Es sieht einen gesetzlichen Anlegerschutz auch für Depotinhaber vor. Während Bankeinlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geschützt sind, gilt für Wertpapiere in Depots ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 90 Prozent der geschuldeten Summe, maximal 20.000 Euro. Für Wertpapierhandelsunternehmen und andere Finanzdienstleister ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für diese Aufgabe zuständig. Im Bereich der privaten Banken und öffentlich-rechtlicher Einlagenkreditinstitute existieren eigene Entschädigungseinrichtungen.
Freiwilliger Schutz möglich
Bei Depotinstituten, die unmittelbar oder mittelbar einem freiwilligen Einlagensicherungssystem der privaten oder genossenschaftlichen Banken bzw. der Sparkassen angeschlossen sind, ist auch ein darüber hinausgehender Schutz möglich. Allerdings besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Tatsächlich ist es im Bereich dieser Institute bisher nie zu insolvenzbedingten Vermögensschäden für Depotinhaber gekommen.Den spektakulärsten Fall von Anlegerschädigung bildete die Insolvenz der Phoenix Kapitaldienst GmbH im Jahre 2005. Die Wertpapierhandelsbank betrieb ein Schneeballsystem mit fingierten Optionsgeschäften, das schließlich kollabierte. An die rund 30.000 Anleger zahlte die EdW rund 261 Mio. Euro. Damit konnte der entstandene Schaden allerdings nur zu etwa 30 Prozent abgedeckt werden. Alle weiteren bisher aufgetretenen Fälle sind dagegen vernachlässigbar.
Brokervergleich: Konditionen für Kleinanleger von höherer Bedeutung
Trotz dieses Falles: de facto sind Aktiendepots weitestgehend sicher. Bei der Auswahl der Depotbank spielen daher eher die Konditionen eine Rolle als der Sicherheitsaspekt. Mit unserem Broker-Vergleichsrechner können Sie einfach und problemlos den für Sie günstigsten Broker ermitteln.