In der Finanzmarktsprache unterscheidet man zwischen sogenannten „jungen“ und „alten“ Aktien. Die Unterscheidung kommt dadurch zustande, dass Unternehmen immer wieder auch einmal Kapitalerhöhungen durchführen.Wenn sich das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft erhöht, werden dementsprechend weitere Aktien emittiert. Diese Aktien, die aus der Kapitalerhöhung resultieren, nennt man „junge“ Aktien, während die schon vorher emittierten Aktien als „alte“ Aktien bezeichnet werden.
Wann werden überhaupt Kapitalerhöhungen durchgeführt?
Wenn das Unternehmen Investitionen plant, sind häufig Kapitalerhöhungen notwendig, wenn die Eigenkapitaldeckung gleich bleiben soll. Auch wenn man im Unternehmen eine Verbesserung der Bilanzstruktur und damit der Bonität anstrebt, wird häufig die Eigenkapitalquote im Unternehmen gesteigert. Gleichzeitig dient eine Steigerung des Eigenkapitals auch dazu, die durch Fremdkapital entstehenden Zinsbelastungen zu reduzieren – dadurch sinken die Festkosten des Unternehmens und die Ertragslage wird für das Unternehmen günstiger. Kapitalerhöhungen haben also in aller Regel betriebswirtschaftliche Gründe – außer dort, wo lediglich im Innenbereich des Unternehmens Kapital aus den Rücklagen in den Bereich des Grundkapitals verschoben wird, also eine „nominelle Kapitalerhöhung“. Jede Kapitalerhöhung braucht dabei die Zustimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung. Einzelne, genau geregelte Ausnahmen bestehen nur für Banken.
Verwässerungseffekt
Das Problem bei der Emission von jungen Aktien aufgrund einer Kapitalerhöhung ist der sogenannte Verwässerungseffekt. Der Anteil der Alt-Aktionäre am Grundkapital des Unternehmens verringert sich klarerweise bei einer Kapitalerhöhung, wenn neue zusätzliche Aktien ausgegeben werden. Dazu kommt folgendes Problem: Würden neue Aktien zu deutlich geringeren Kursen ausgegeben, kann das die Kurse der alten Aktien „verwässern“.
Junge Aktien können daher auch Bezugsrechtsemissionen sein, das heißt die Altaktionäre können zusätzliche Aktien kaufen, um ihren Anteil am Unternehmenskapital konstant zu halten. In aller Regel wird den Altaktionären ein Vorkaufsrecht an den jungen Aktien eingeräumt, oder auch ein Bezugsrecht in bestimmten Größenordnungen, um ihren Anteil am Grundkapital konstant halten zu können. Das ist allerdings nur ein gewährtes Recht für den Aktionär, keine Kaufverpflichtung.
Bei einzelnen Kapitalerhöhungen kann das Bezugsrecht aber auch definitiv ausgeschlossen werden. Das ist häufig im Interesse des Unternehmens, da so neue Investoren gewonnen werden können. Auch können die Anteile bestimmter Aktionäre oder Gruppen so unter kritische Prozentsätze (zum Beispiel 25 % für Sperrminorität) gedrückt werden. Von Seiten des Aktiengesetzes sind bei Bezugsrechtsausschluss aber starke Einschränkungen gegeben, um den Verwässerungseffekt für die Altaktionäre gering zu halten.
Separater Handel von alten und jungen Aktien
Früher wurden alte und junge Aktien eines Unternehmens als separate Produkte an den Börsen gehandelt. Diese Praxis wurde jedoch aufgegeben, da teilweise sehr große Unterschiede zwischen alten und jungen Aktien in Bezug auf die Kursentwicklung festgestellt wurden. Da das im Interesse der Aktionäre nicht wünschenswert ist, wurde diese Praxis wieder aufgegeben.
Nicht von den Altaktionären erworbene junge Aktien werden heute als identische Produkte an den Börsen gehandelt. Wenn Sie an solchen Aktien und den Handel damit Interesse haben, schauen Sie doch einmal in unseren Brokervergleich für eine kostengünstige und vorteilhafte Handelsplattform.
Weiterführende Links
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