Aktien können grundsätzlich als Inhaber- oder Namensaktien ausgestaltet werden. Bei Inhaberaktien ist – wie der Name sagt – der jeweilige Inhaber der Berechtigte aus dem Wertpapier, bei Namensaktien dagegen derjenige, der namentlich im Aktienregister als Aktionär erfasst ist. Das deutsche Aktienrecht lässt prinzipiell beide Ausgestaltungsmöglichkeiten zu. Nur wenn nicht voll eingezahlte Aktien ausgegeben werden, sind Namensaktien gesetzlich zwingend vorgeschrieben. In der Praxis geben die meisten börsennotierten AG’s aber Inhaberaktien aus, weil sie weniger aufwändig sind, rechtlich einfacher übertragen werden können und sich daher für den Börsenhandel besser eignen.
Namensaktien – Erfassung im Aktienregister
Während Gesellschaften mit Namensaktien hierzulande eher die Ausnahme darstellen, ist das in anderen Ländern nicht unbedingt so. In den Vereinigten Staaten, Großbritannien und Japan sind sie der Regelfall. Aber auch bei uns haben große börsennotierte Unternehmen in den letzten Jahren wieder verstärkt auf diese Aktienform zurückgegriffen. Bekannte AG’s mit Umstellungen auf Namensaktien sind zum Beispiel BASF, Adidas, K+S oder E.ON. Fast die Hälfte der DAX-Werte basiert inzwischen auf Namensaktien, bei den übrigen börsennotierten AG’s ist der Anteil allerdings deutlich geringer.
Bei Namensaktien werden die Aktionäre namentlich im sogenannten Aktienregister – früher Aktienbuch – erfasst. Es wird heute in elektronischer Form geführt. Im Aktienregister werden die Aktionäre mit der Aktien-Stückzahl bzw. dem Gesamt-Nennbetrag, ihrem Namen, Geburtsdatum und der Adresse eingetragen. Wenn die Aktien den Eigentümer wechseln, muss das im Aktienregister entsprechend berücksichtigt werden. Gegenüber der AG gilt nur derjenige als Aktionär, der auch im Aktienregister eingetragen ist. Die Erfassung ist daher wesentliche Voraussetzung, um Aktionärsrechte ausüben zu können.
Eingeschränkte Fungibilität – nur noch in wenigen Fällen
Namensaktien sind rechtlich gesehen Orderpapiere, die durch Einigung, Indossament und Übergabe übertragen werden können. Sie sind grundsätzlich auch für den Börsenhandel geeignet, wobei die erforderliche namentliche Registrierung einen theoretischen Nachteil im Vergleich zu Inhaberaktien darstellt. Die Übertragung ist dadurch tendenziell schwieriger und die Fungibilität eingeschränkt. Mit der elektronischen Abwicklung haben diese Nachteile allerdings praktisch erheblich an Bedeutung verloren. Die Korrektur des Aktienregisters wird heute automatisch und fast zeitgleich mit der Auftragsausführung vorgenommen. Auch die Girosammelverwahrung ist wie bei Inhaberpapieren möglich.
Eine besondere Form sind sogenannte vinkulierte Namensaktien. Dabei ist die Übertragung zusätzlich an die Zustimmung der Aktiengesellschaft gebunden. Die Fungibilität wird dadurch tatsächlich erschwert. Vinkulierte Namensaktien werden ausgegeben, um den Aktienerwerb durch unerwünschte Kaufinteressenten zu verhindern. Sie sind vor allem bei Unternehmen im Bereich der Rüstungsindustrie und Luftfahrt von Bedeutung und zum Teil auch gesetzlich vorgeschrieben. Das wichtigste Beispiel sind Lufthansa-Aktien.
Bei Aktienorders und der Depotverwahrung spielt es kostenmäßig üblicherweise keine Rolle, ob es sich um Inhaber- oder Namensaktien handelt. Sie können daher auch in diesem Fall unseren Depotkonto-Vergleichsrechner nutzen, um den für sich günstigsten Anbieter zu ermitteln. Allerdings wird bei Namensaktien manchmal für die Umschreibung im Aktienregister zusätzlich eine – geringe – Umschreibe-Gebühr berechnet.