Bei Aktien muss man zwischen zwei grundlegenden Arten unterscheiden: zwischen Namensaktien und Inhaberaktien. Namensaktien sind auf den Namen des Aktionärs ausgestellt, Inhaberaktien dagegen – wie der Name schon vermuten lässt – auf den Namen des jeweiligen Inhabers.
Dieser kleine Unterschied ist für die Praxis durchaus bedeutsam. Er wirkt sich hauptsächlich auf den Aktienverkehr aus.
Komplizierte Übertragung bei Namensaktien
Bei Namensaktien ist die Übertragung der Aktie auf eine andere Person ein sehr komplizierter Prozess. Die Eigentümer von Namensaktien sind alle im sogenannten Aktienregister eingetragen. Jede Übergabe der Aktien muss im Aktienregister dokumentiert werden, und ebenso auf der jeweiligen Aktie selbst (Indossament), damit nachvollziehbar ist, wer der Reihe nach der Eigentümer des Wertpapiers geworden ist. Bei sogenannten vinkulierten Namensaktien muss vor der Übertragung der Aktie auf einen anderen Eigentümer zusätzlich noch das Einverständnis der jeweiligen Aktiengesellschaft eingeholt werden.
Namensaktien sind daher in der Praxis eher die Ausnahme, nur wenige Aktiengesellschaften geben Namensaktien aus. Die meisten heute auf dem Markt befindlichen Aktien sind Inhaberaktien.
Übertragung der Inhaberaktie
Weitaus die meisten Aktiengesellschaften geben heute aus Gründen der einfachen Übertragbarkeit Inhaberaktien als Anteile aus. In der Praxis bedeutet das: Wer die Aktie besitzt, ist auch mit allen Rechten und Pflichten der Aktionär. Er kann sie jederzeit weitergeben oder veräußern oder damit handeln. Anders als bei vinkulierten Namensaktien ist dazu weder die Zustimmung der Gesellschaft, noch eine förmliche Übertragung nötig. So wird auch der Handel der Aktien an der Börse überhaupt erst möglich gemacht.
In gewisser Weise ist der Aktionär bei der Inhaberaktie also anonym (zumindest gegenüber der ausgebenden Aktiengesellschaft oder KG auf Aktien). Er hat aber dennoch alle Rechte, insbesondere das Stimmrecht in der Aktiengesellschaft, das mit der Aktie verbunden ist.
Für die Übertragung von einem Inhaber auf den anderen sind rechtlich nur gefordert:
- die Einigung zwischen dem übergebenden und dem übernehmenden Inhaber
- die Übergabe
- die volle Hinterlegung des geforderten Preises
Englische Begriffe
Im englischen Sprachgebrauch werden Inhaberaktien gemeinhein als „bearer share“ oder „bearer stock“ bezeichnet. Die Namensaktien heißen im Englischen dagegen „registered shares“.
Rechtliche Vorschriften für Inhaber- und Namensaktien
In Deutschland sind die rechtlichen Vorschriften – abgesehen vom Übertragungsprozess bei Namensaktien – für beide Aktienarten mittlerweile relativ gleich. Für das Ausüben des Stimmrechts bei der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gelten für beide Aktienarten die gleichen Fristen (sieben Tage), bei beiden Aktienarten kann auch ein Kreditinstitut das Stimmrecht ausüben. Eine Aktiengesellschaft kann heute völlig frei entscheiden, ob sie Inhaber- oder Namensaktien ausgeben will. Die einzigen Ausnahmen von dieser Freiheit gelten für Kapitalanlage-Gesellschaften. Sie dürfen aufgrund gesetzlicher Vorgaben ausschließlich Namensaktien ausgeben. Bei bestimmten Kapitalgesellschaften, bei denen auf die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises zwingend Einfluss genommen werden muss, dürfen ebenfalls keine Inhaberaktien herausgegeben werden. Das ist jedoch in der Praxis eine sehr selten angewendete Ausnahme.
Mit einem rechtlichen Fachbegriff werden Inhaberaktien als sogenannte „fungible Sachen“ bezeichnet. Sie sind völlig gleichartig und einheitlich und verkörpern identische Rechte und Pflichten. Das ist eine Voraussetzung für die Möglichkeit, an der Börse gehandelt zu werden.
Weiterführende Links
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