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Pünktlich zum Jahresanfang mal wieder neu und teuer – die Vorabsteuer kommt

Als würden Sparer und Kleinanleger nicht ohnehin schon unter der Niedrigzinsphase genug zu leiden haben und durch die jüngsten Prognosen über möglicherweise Jahrzehnte anhaltende Niedrigzinsen gedrückt werden: Nun kommt auch noch der Fiskus mit einer neuen Steuer für Anlagen an, die Anleger möglicherweise noch zusätzlich Geld kostet – die neue Vorabsteuer. In Kraft tritt sie bereits im Januar 2019 und gilt dabei nicht nur für tatsächlich entnommene Erträge, sondern auch die gar nicht entnommenen Gewinne thesaurierender Fonds. Mehr Details dazu und eine Zusammenschau, was die neue Steuerlast Anleger nun tatsächlich kostet, gibt es in unserem Beitrag. 

Worum geht es bei der Abgeltungssteuer?

Der grundsätzliche Gedanke, den der Fiskus mit der neuen Steuerregelung im Zuge der Investmentsteuerreform hegt, ist folgender: Thesaurierende Indexfonds – also Fonds, die den erwirtschafteten Gewinn gleich wieder investieren, anstatt ihn an den Anleger auszuschütten – blieben bisher dem steuerlichen Zugriff des Finanzamts entzogen. Bei vielen Fonds hatten die Finanzbehörden noch nicht einmal automatisch davon Kenntnis, dass die Anleger sie überhaupt haben – sie waren also auf die Ehrlichkeit der Anleger angewiesen, die ihre Gewinne mehr oder weniger freiwillig in den Steuererklärungen angaben.

Das alles soll sich nun ändern. Auch wer einen thesaurierenden Fonds besitzt, aus seiner Anlage also praktisch gesehen gar keinen Gewinn erhält, muss in Zukunft dafür Steuern bezahlen. Es gibt nunmehr also auch Abgeltungssteuer auf Gewinne, die man gar nicht entnommen hat.

Das ist natürlich erst einmal irgendwie eine bittere Pille – es ist allerdings nur der grundlegende Gedanke hinter den neuen gesetzlichen Regelungen. Im Ganzen ist es dann schon ein wenig komplizierter – dafür heben sich aber einige Nachteile zumindest ein wenig wieder auf.

Altes System versus neues System

Mit der 2009 eingeführten Abgeltungssteuer geschah bisher folgendes:

1. Alle Gewinne, Erträge, Zinsen und Dividenden wurden mit der pauschalen Abgeltungssteuer von 25 % belastet, die die Depotbanken automatisch einbehielten. Kirchensteuer und Soli kamen noch obendrauf.

2. Bei thesaurierenden Fonds ermittelten die Fondsgesellschaften sogenannte “ausschüttungsgleiche Erträge”, versteuerten diese und führten die Steuerbeträge automatisch an das Finanzamt ab, ohne dass sich der Anleger darum kümmern musste.

Im Grunde war das ein recht praktikables System, das es dem Sparer leicht machte und keine Eigeninitiative erforderte. Bei ausländischen Fonds, insbesondere bei ETFs, erfuhr das Finanzamt aber gar nichts vom Vorhandensein des Fonds. Versteuert wurde nur dann, wenn Gewinne durch den Verkauf von Fondsanteilen realisiert wurden, und der Anleger diese Beträge freiwillig auf seiner Steuererklärung angab. Versteuert wurden dabei zudem nicht die Gesamtgewinne bei ausländischen, thesaurierenden ETFs, sondern nur der durch den Verkauf einer bestimmten Anzahl von Anteilen erhaltene Gewinn. Der Rest blieb unversteuert. Das sah der Fiskus offenbar als nicht mehr hinnehmbar an (da sich gerade ausländische ETFs zunehmend großer Beliebtheit erfreuen).

Ein weiterer Punkt war, das vor 2009 erworbene Anteile von der Abgeltungssteuer grundsätzlich ausgenommen blieben. Das sahen die Finanzämter als noch viel weniger hinnehmbar an.

Aus diesem Grund also das neue Gesetz. Es soll unter anderem diesen beiden Punkte lösen. Dafür dienen zwei neue Regelungen:

1. Nunmehr wird auch be thesaurierenden Fonds eine jährliche Steuer erhoben. Das ist die Vorabsteuer. Sie beträgt 70 % des jeweiligen Basiszinssatzes (für 2018: 0,87 %), der auf den Wert der Fondsanteile zu Jahresanfang angewendet wird.

2. Alle vor 2009 erworbenen Anteile verlieren ihre Freistellung. Sie gelten als verkauft und mit 2019 wieder neu gekauft. Damit zählen sie als zu versteuerndes Vermögen also nunmehr voll.

Unnötig zu sagen, dass sich der Fiskus mit den neuerlichen Verkomplizierungen wohl insgesamt höhere Steuereinnahmen versprechen muss – aus Rücksicht auf die kleinen Sparer schafft man solche Gesetze ja höchstwahrscheinlich nicht.

Für kleine Sparer werden sich die Auswirkungen allerdings höchstwahrscheinlich tatsächlich in Grenzen halten. Nur wer über mehr Vermögen (über 100.000 Euro) verfügt, muss hier durchaus ein wenig rechnen. Bei allen Kursgewinnen bis Ende 2017 muss man sich zudem keine Sorgen machen – gerechnet wird erst ab 2018.

Spezielle Freistellungen bei bestimmten Anlageformen

Im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen kommen allerdings wiederum auch zusätzliche, spezielle Freistellungen zum Tragen, nämlich:

  • bei Fonds, die einen Aktienanteil von mindestens 51 % haben, sind 30 % der Auschüttungen steuerfrei
  • bei Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil sind 15 % der Ausschüttungen steuerfrei
  • bei Immobilienfonds sind 60 % der Ausschüttungen steuerfrei, liegt der Anteil von ausländischen Immobilien über 50 %, sind 80 % der Ausschüttungen steuerfrei.

Die Anrechnung von gezahlten Quellensteuern im Ausland über die Steuererklärung entfällt mit der neuen Methode komplett – hier besteht also auch in Zukunft eine bürokratische Erleichterung.

Aus den neuen steuerlichen Regelungen ergibt sich zudem auch ein (steuerlicher) Nachteil für sogenannte “fully fundedswaps“, die künftig keine Teilfreistellungen erhalten.

Anrechnung bereits bezahlter Steuern bei Verkauf

Werden Anteile verkauft, wird allerdings in Hinkunft die im Rahmen der Vorabsteuer bereits bezahlten Steuerbeträge angerechnet, wenn Anteile verkauft werden. Das geschieht in Form einer Rückerstattung im Nachgang.

Insgesamt sollte sich die Steuerlast also unterm Strich nicht erhöhen – wenn alles richtig durchgeführt wird und die Rückerstattung der zu viel bezahlten Beträge tatsächlich in vollem Umfang genutzt wird. Es scheint allerdings im einzelnen doch recht kompliziert zu werden, als Anleger selbst jederzeit die Übersicht über schon Bezahltes und noch zu bezahlendes zu behalten. Dem immer zu folgen, könnte in manchen Fällen durchaus schwierig werden.

Gewinne könnten durch Besteuerung für Fondsunternehmen dennoch geringer ausfallen

Ein weiterer Punkt, der bei den steuerlichen Änderungen allerdings zum Tragen kommen könnte – und zwar nachteilig für den Anleger – ist eine zukünftig neu geltende, zusätzliche Besteuerung für Fondsunternehmen. Sie müssen für bestimmte Beträge ab 2019 Körperschaftssteuer bezahlen, was sie zuvor nicht mussten.

Durch die höhere Kostenbelastung der Fondsanbieter könnten in gewissem Rahmen natürlich dann die erzielten Gewinne sinken – für den Anleger. Auch diesen Punkt muss man in einer Gesamtbetrachtung der neuen steuerlichen Ordnung berücksichtigen.

Fazit für die Auswirkungen aller Änderungen ab 2019

Vor- und Nachteile für Anleger, insbesondere für Kleinanleger, scheinen sich auf den ersten Blick die Waage zu halten – zumindest dürften in den meisten Fällen keine größeren Steuerbelastungen akut drohen. Im Einzelfall und bei höheren angelegten Kapitalsummen könnte das aber durchaus anders aussehen, da durch die Steuerlast bei gleichzeitig nicht entnommenen Gewinnen zumindest auf kurze Sicht nachteilig wirken könnte.

Ein wenig nachdenklich können einen die leicht verringerten Gewinnaussichten stimmen, die durch die zukünftig höhere Besteuerung von Fondsunternehmen verursacht werden. In der Praxis kann man das aber wohl kaum allgemein beziffern – das wird von Fondsunternehmen zu Fondsunternehmen verschieden sein.

Eines ist jedoch klar: zu verstehen, wofür man wann welche Steuern zu bezahlen hat und wann man Steuerbeträge zurückfordern kann, wird in Zukunft noch deutlich komplizierter werden. Gerade als Laie wird man es hier sicherlich schwer haben, im Detail noch durchzublicken. Transparenz sieht jedenfalls anders aus.

Kompliziert könnte es auch werden, weil auch nicht alle depotführenden Stellen hundertprozentig vertraut mit der neuen Regelung scheinen: sieht man sich die Presseinformationen einzelner Banken zum Thema Vorabpauschale an, erkennt man durchaus bislang noch den einen oder anderen Formulierungs– oder gar Faktenfehler darin. Ob die Umsetzung durch die depotführenden Stellen dann tatsächlich reibungslos klappt, wird also interessant zu sehen.

Guter Ratschlag: Sich frühzeitig um NV-Bescheinigungen und Sparerpauschbeträge prüfen

Für Ihr Depot sollten Sie am Jahresanfang unbedingt Ihren Freistellungsauftrag prüfen. Achten Sie vor allem darauf, dass der eingereichte Freisteller nicht zu niedrig ist. In der Regel wird der Steuerabzugsbetrag in den meisten Fällen sicherlich unterhalb von 801 Euro (Sparerpauschbetrag) liegen, es wird also bei den meisten kaum zu einem tatsächlichen Steuerabzug kommen.

Was Sie ebenfalls noch prüfen sollten ist Ihre Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung), falls Sie eine haben. Sie muss auf jeden Fall noch gültig sein.

Eine Weisheit gilt jedenfalls immer: Kosten niedrig halten

Was an immer und in jedem Fall tun kann, ist zumindest die eigenen Kosten für die Anlage niedrig zu halten. Wo Sie mit Ihrem individuellen Depot die niedrigsten Kosten und Gebühren bezahlen, verrät Ihnen bequem unser kostenloser, individueller Brokercheck für Ihr persönliches Depot. Der Vergleich funktioniert schnell, einfach und sehr transparent – ganz anders also, als die neue Vorabsteuer.

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