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Produktinformationsblätter – Beipackzettel in der Anlageberatung

Seit dem Jahre 2011 wird die Verwendung von Produktinformationsblättern in der Anlageberatung verbindlich vorgeschrieben. Dies gilt sowohl für Kreditinstitute als auch für von Banken unabhängige Finanzberater und -vermittler. Dieser “Beipackzettel” zu einem Finanzprodukt soll in Verbindung mit dem ebenfalls zu erstellenden Beratungsprotokoll für mehr Verbraucherschutz sorgen.

Handeln nach der Finanzkrise angesagt

Produktinformationsblätter stellen dabei keine neue Idee dar. Bereits seit 2008 sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, für ihre Versicherungsprodukte entsprechende Informationen bereitzuhalten. Die Finanzkrise gab den Anstoß, analog auch im Finanzsektor verbindliche Kurzinformationen bei Finanzprodukten einzuführen. Damals hatten viele Anleger Geld durch den Erwerb von Zertifikaten verloren. Durch den Kollaps von Emittenten wie Lehman Brothers & Co wurde vielen Investoren überhaupt erst bewusst, dass solche Finanzinstrumente potentiell ausfallgefährdet sind. Die mangelnde Aufklärung über die Risiken dieser Papiere wurde als eine Ursache für den vergleichsweise sorglosen Erwerb angesehen. Produktinformationsblätter sollten dazu beitragen, künftig solche Informationsdefizite zu beseitigen.

Die Politik setzte dabei zunächst auf freiwilliges Handeln. Das zuständige Verbraucherschutzministerium entwickelte für die Beipackzettel ein Muster und forderte Mitte 2009 die Finanzwirtschaft dazu auf, auf dieser Basis eigene Produktinformationsblätter zu entwickeln. Die Branche machte davon allerdings nur sehr verhalten, in unterschiedlichem Umfang und mit einer großen Bandbreite bei der konkreten Ausgestaltung Gebrauch. In einer nach einem Jahr durchgeführten Studie des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes wurde die Umsetzung insgesamt als mangelhaft bewertet. Die gravierendsten Kritikpunkte betrafen

  • die fehlende Verständlichkeit und Übersichtlichkeit;
  • häufig einseitig positive oder verkaufsfördernde Aussagen;
  • mangelnde Vergleichbarkeit aufgrund fehlender Standardisierung.

Gesetzliche Vorschriften nach mangelhafter Umsetzung

Aus diesem Grund entschloss sich der Gesetzgeber, verbindliche Vorgaben für die Produktinformationen festzuschreiben, um eine einheitliche, vergleichbare und transparente Information zu gewährleisten. Die Produktinformationsblätter wurden zunächst für alle Wertpapiere vorgeschrieben, seit Mitte 2012 sind sie auch für Anlageprodukte im Bereich des sogenannten Grauen Kapitalmarktes verbindlich und seit Mitte 2013 zusätzlich für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. Viele Banken haben darüber hinaus auf freiwilliger Basis auch für verzinsliche Einlageprodukte, bei denen eine solche Produktinformation bisher noch nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, Beipackzettel entwickelt. De facto gibt es daher nur noch wenige Lücken in dem Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Anlagespektrum.

Die grundsätzliche Pflicht zur Bereitstellung von Poduktinformationsblättern wurde im Wertpapierhandelsgesetz verankert (§ 31 Abs. 3a WpHG). Eine Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen erfolgte in der WpDVerOV. Dieses Kürzel steht für das juristische Wortungetüm “Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung”. Oberstes Prinzip der Beipackzettel hat danach neben der sachlichen Richtigkeit und dem Verbot der Irreführung die leichte Verständlichkeit zu sein. Damit einher geht die Pflicht zur Kürze. Mehr als zwei – maximal drei – Seiten soll das Blatt nicht umfassen. Auf diesem zur Verfügung stehenden Platz sind insbesondere folgende Inhalte darzustellen:

  • die Art des jeweiligen Finanzproduktes;
  • seine Funktionsweise;
  • die produktspezifischen Risiken;
  • die Perspektiven für die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und die Zahlung der versprochenen Erträge unter unterschiedlichen Bedingungen;
  • die mit dem jeweiligen Investment verbundenen Kosten.

Wenn sich wesentliche Produkteigenschaften ändern, ist eine Aktualisierung der Informationen erforderlich. Die Bereitstellung kann außer in Papierform auch als elektronisches Dokument erfolgen.

Der Musteraufbau eines Produktinformationsblattes

Die Verbände der Kreditwirtschaft haben vor diesem Hintergrund einen Musterstandard für den Aufbau und Inhalt der Produktinformationsblätter entwickelt, der inzwischen in der Breite Anwendung findet. Die Standardisierung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Produkttransparenz. Danach soll das Infoblatt wie folgt aufgebaut sein:

  1. Beschreibung des Produktes und seiner Funktionsweise;
  2. Angabe der wesentlichen Produktdaten (z.B. Währung, Stückelung, Börsenzulassung, Zinszahlungstermine usw.)
  3. Eine Risikodarstellung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Risiken (Bonitäts- bzw. Emittentenrisiko, Kurs- bzw. Zinsänderungsrisiko; Fremdwährungsrisiko; andere Risiken);
  4. Angaben zur Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals (Handelbarkeit; Rückgabe- und Kündigungsmöglichkeiten);
  5. Chancen auf Erträge bei unterschiedlichen Szenarien – ergänzt um grafische oder tabellarische Darstellungen;
  6. Angaben zu den Kosten (Erwerbskosten, laufende Kosten, Veräußerungskosten, Zuwendungen);
  7. Informationen zur Besteuerung;
  8. sonstige Hinweise (Disclaimer, Hinweis auf Verkaufsprospekt).

Die Erfahrungen mit den in der Praxis eingeführten Produktinformationsblättern zeigten, dass insbesondere in puncto Verständlichkeit noch Handlungsbedarf bestand. Die Texte wurden vielfach von Fachleuten verfasst, die vor allem auf juristische Korrektheit achteten und den ihnen geläufigen Fachjargon verwendeten. Dies entsprach nur bedingt den Interessen der Anleger und dem Verbraucherschutz. Auf Initiative des Verbraucherschutzministeriums wurde daher von der kreditwirtschaftlichen Verbänden ein Glossar entwickelt, das zahlreiche Fachbegriffe verständlich übersetzt. Diese Übersetzungen sollen in den Beipackzetteln Anwendung finden.

Verhaltene Verbraucherakzeptanz

Die Anleger selbst schätzen den Nutzen der Produktinformationsblätter eher verhalten ein. In einer von der European Business School durchgeführten Studie beurteilten von über 1.000 Befragten 20 Prozent die Beipackzettel als sehr nützlich, 38 Prozent als eher nützlich. Ein Drittel bezweifelte den Nutzen dagegen. Interessant dabei: je geringer das Finanzwissen der Teilnehmer, umso kritischer war die Einstellung zu den Produktinfos. Viele Anleger verzichten mittlerweile ganz auf die Anlageberatung einschließlich der Beipackzettel, informieren sich selbst und wickeln ihre Geschäfte über Diskontbroker ab. Unser Depot-Vegleichsrechner bietet Ihnen dabei eine sehr gute Möglichkeit, den günstigsten Anbieter für Ihre persönlichen Handelsaktivitäten zu finden.

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