Im August 2014 ist das Lebensversicherungsreformgesetz in Kraft getreten. Neben der erneuten Absenkung des gesetzlichen Garantiezinses auf 1,25 Prozent zum Jahreswechsel hat es eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Entlastung der Versicherungsunternehmen gebracht. Eine wichtige Neuregelung betrifft die Bewertungsreserven. Die Beteiligung ausscheidender Versicherungsnehmer an ihnen ist jetzt wieder eingeschränkt worden.
Bisher pauschale 50 Prozent-Beteiligung
Worum geht es dabei? Bewertungsreserven entstehen in den Bilanzen der Versicherungsunternehmen. Sie kommen dann zustande, wenn Wertpapiere im Bestand aufgrund von Kurssteigerungen an Wert gewinnen. Nach dem sogenannten Niederstwertprinzip darf dieser Wertzuwachs bilanziell nicht erfasst werden. Die Wertpapiere bleiben vielmehr in der Bilanz mit ihrem niedrigeren ursprünglichen Kaufpreis stehen. Dadurch entstehen Bewertungsreserven oder stille Reserven in Höhe der Differenz zwischen aktuellem Marktwert und Kaufpreis.
Früher nahmen die Versicherungsnehmer an solchen verdeckten Überschüssen nicht teil. Mit einer gesetzlichen Reform im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes wurden sie erstmals 2008 verbindlich an den Bewertungsreserven beteiligt. Seither gilt, dass bei Vertragsbeendigung den Kunden eine Beteiligung in Höhe von 50 Prozent der dem jeweiligen Vertrag zuzuordnenden stillen Reserven zusteht.
Niedrigzinsen begünstigten ausscheidende Kunden
Zwischenzeitlich haben sich die Rahmenbedingungen für die Versicherungsunternehmen allerdings deutlich verschlechtert. Denn seit dem Inkrafttreten der Reform sind die Zinsen immer weiter gesunken. Festverzinsliche Wertpapiere in den Versicherungs-Bilanzen, die in Zeiten höherer Zinsen erworben wurden, erfuhren dadurch zum Teil hohe Wertzuwächse und es entstanden beträchtliche Bewertungsreserven. Versicherungskunden, die ihre Verträge beendeten, profitierten durch ihre vorgeschriebene hälftige Beteiligung zwangsläufig von diesem Wertzuwachs.
Allerdings war diese Beteiligung von Anfang an fragwürdig. Denn bei festverzinslichen Wertpapieren wird ein zwischenzeitlicher Wertzuwachs durch sinkende Marktzinsen bis zum Ende der Laufzeit immer wieder nivelliert. Es handelt sich also sehr oft um einen vorübergehenden Effekt. Die bestehende Beteiligungsregelung berücksichtigte diesen Ausgleichseffekt nicht und begünstigte daher einseitig ausscheidende Versicherungskunden zu Lasten der Bestandskunden.
Neuregelung schafft Ausgleich
Das Lebensversicherungsreformgesetz setzte daher konsequenterweise eine Korrektur an. Die Beteiligung an den stillen Reserven bei festverzinslichen Wertpapieren wurde eingeschränkt. Sie findet jetzt nur noch insoweit statt, als die Reserven nicht für den sogenannten ‚Sicherungsbedarf‘ zur Gewährleistung der Garantieverzinsung erforderlich sind. Unberührt bleibt die Beteiligung an Bewertungsreserven bei Immobilien und Aktien. Die Einschränkung gilt bedingt. Sie soll aufgehoben werden, sollten die Zinsen wieder einmal steigen.
Für Versicherungskunden, deren Verträge jetzt auslaufen oder die gekündigt haben, bedeutet die Neuregelung eine Renditeschmälerung. Gerade wer seinen Vertrag vorzeitig kündigt, muss mit einem noch niedrigeren Rückkaufswert als ohnehin schon rechnen. Dagegen profitieren vor allem die Versicherer selbst, denen die Erfüllung der Garantieverzinsung wieder leichter fällt.
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