Das Jahr 2015 neigt sich dem Ende entgegen und das nächste Jahr kommt allmählich in den Blick. Wie immer wird es zum Jahreswechsel einige rechtliche Änderungen geben. Eine davon betrifft Freistellungsaufträge. Ab Beginn 2016 sind grundsätzlich nur noch Aufträge mit Angabe der Steueridentifikationsnummer gültig. Bestehende Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID verlieren ihre Gültigkeit.
Aufträge vor 2011 betroffen
Die Konsequenzen sind unter Umständen gravierend. Es kann dann trotz bestehendem Auftrag keine Steuerfreistellung von Kapitalerträgen stattfinden. Die Bank oder das Finanzinstitut, der der Freistellungsauftrag erteilt wurde, ist in diesen Fällen trotzdem verpflichtet, Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Zusammen mit Solidaritätszuschlag und evtl. auch Kirchensteuer kann der Abzug bis zu 28 Prozent ausmachen. Dies bedeutet für betroffene Anleger einen völlig unnötigen Geldverlust. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit seinen Freistellungsaufträgen zu befassen und ggf. notwendige Korrekturen in die Wege zu leiten. Der bevorstehende Jahreswechsel ist ohnehin ein Stichtag, bis zu dem eine Überprüfung der Freistellungsaufträge im Hinblick auf die 2016 zu erwartenden Kapitalerträge erfolgt sein sollte.
Nicht jeder Freistellungsauftrag ist von der fehlenden Angabe der Steuer-ID betroffen. Bei Aufträgen, die ab dem 1. Januar 2011 erteilt worden sind, wurde auch bisher schon die Identifikationsnummer erfasst. Hier ist nichts zu veranlassen. Viele Anleger haben ihre Aufträge aber schon früher erteilt. Die Freistellung läuft hier vielfach wegen fehlender zeitlicher Begrenzung noch immer. Bei diesen älteren Freistellungsaufträgen wurde die Steuer-ID seinerzeit nicht abgefragt. Die ist nämlich erst im Jahre 2007 eingeführt worden und stand allen Bundesbürgern erst ab Ende 2008 zur Verfügung. Die Pflichtangabe in neuen Freistellungsaufträgen gilt seit 2011.
Angabebedarf klären
Viele Anleger haben ihre Aufträge gesplittet und auf verschiedene Kapitalanlagen aufgeteilt. Dort, wo die Steuer-ID fehlt, ist sie jetzt nachzureichen. Bei von Ehepartnern gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen ist die Steueridentifikationsnummer beider Ehegatten erforderlich. Vielfach liegt der Bank die Steuer-ID auch schon in anderem Zusammenhang vor, selbst wenn sie bei Auftragserteilung nicht angegeben wurde. Viele Institute haben sie zum Beispiel im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit der ab 2015 zu erhebenden Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer bei ihren Kunden abgefragt. Daher sollten Sie zunächst mit der Bank klären, ob die Angabe noch benötigt wird. Die Kreditinstitute sind im Übrigen nicht verpflichtet, von sich aus auf die Kunden zuzugehen, um fehlende Angaben abzufragen. Sie müssen schon selbst aktiv werden.
Ihre Steueridentifikationsnummer können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid oder der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Wenn Sie keine Unterlagen mehr haben, können Sie sie auch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nochmals online anfordern. Die Mitteilung erfolgt – aus Datenschutzgründen – per Post. Nähere Infos finden sie hier.
Vermeidung von Verwechslungen
Die jetzt erforderliche nachträgliche Angabepflicht mag als überflüssiger bürokratischer Aufwand erscheinen. Tatsächlich hat sie einen Sinn. In der Vergangenheit war es bei der Überprüfung von Freistellungsaufträgen durch das BZSt gelegentlich zu Verwechslungen wegen Namensgleichheiten oder -ähnlichkeiten gekommen. Mit der Steueridentifikationsnummer ist eine zweifelsfreie Identifizierung und Zuordnung möglich. Das BZst kontrolliert u.a., ob bei Erteilung und Aufsplittung von Freistellungsbeträgen die gesetzlichen Gesamtbetragsgrenzen von 801 Euro bei Einzelpersonen bzw. 1602 Euro bei Verheirateten eingehalten werden.
Weiterführende Links
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