BGH-Urteil: Kreditbearbeitungsgebühren

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BGH-Urteil: Kreditbearbeitungsgebühren

Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe lagen jede Menge Verbraucherklagen gegen Banken vor, die bei der Auszahlung von Privatkundenkrediten die Gesamtkosten des Kredits in zwei Teile aufgeteilt und korrekt ausgewiesen haben. Dabei ging es um die Frage, ob den als mündigen Verbrauchern einzuschätzenden Kreditnehmern zuzumuten wäre, eine Kreditbearbeitungsgebühr von beispielsweise 1 % auf die Auszahlungssumme gleich am Anfang zu bezahlen oder nicht.

Die Klägerseite stellte sich auf den Standpunkt, dass es gar keine Bearbeitungsgebühren beim Kredit geben dürfte, da die dabei anfallenden Tätigkeiten ganz normale Bestandteile des abzuschließenden Geschäfts seien und deshalb nicht separat vergütet werden dürften. Das Gericht fällte am 13.05.2014 ein Urteil bezüglich der Kreditbearbeitungsgebühren von Privatkrediten. Im entschiedenen Fall waren die Beklagte die Deutsche Postbank AG und die Nationalbank. Die Nationalbank ist allerdings nicht mit der Deutschen Bundesbank zu vergleichen, sondern ist eine kleine Privatbank mit Sitz in Essen. Begleiten Sie uns durch die Kernpunkte des Urteils, dessen vollständige Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, und bilden Sie sich eine Meinung.

Selbst die Kläger geben zu: Alle formalen Regelungen wurden eingehalten

Die Klage der Verbraucher – unterstützt durch Verbraucherschützer – fördert einige sehr erstaunliche Details zu Tage. So stellen die Verbraucher nicht in Abrede, dass die beklagten Banken sowohl den ganz normal berechneten Kreditzinssatz, als auch die Bearbeitungsgebühren korrekt ausgewiesen hätten. Die Bearbeitungsgebühren wurden auch in die entsprechenden Gesamtkosten eingerechnet und als anfänglicher gebundener Sollzinssatz bzw. Effektivzinssatz mit angegeben. Nachträglich überlegen sich die Kläger aber, dass sie mit der Bearbeitungsgebühr eine Dienstleistung in Anspruch genommen hätten, aus der lediglich die Bank einen Vorteil haben würde. Denn die Prüfung der Bonität des Kunden und die Errechnung eines sich daraus ergebenden Zinssatzes wäre eine Dienstleistung, die nur der Bank nutzen würde. Im Urteil hört sich das dann so an: „Die Bearbeitung eines Kredits ist keine Dienstleistung […]“.

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Die Richter schlossen sich deshalb – für viele Beobachter sehr erstaunlich – der Begründung der Klageführer an, dass die Kunden die Bearbeitungsgebühren zu Unrecht bezahlt hätten. Jetzt wäre es möglich, diese Gebühren zurückzufordern, weil ja gar keine Dienstleistung dahinterstehen würde. Erstaunlicherweise soll dieser Rückzahlungsanspruch selbst für einige Kredite bis ins Jahr 2011 zurück gelten. Also weit außerhalb des normalen Widerrufsrechts des Kunden oder der normalen Widerspruchsfrist für Fehlbuchungen.

Gute Chancen auf eine Gebührenrückforderung mit einem Formschreiben

Wie Sie im nächsten Absatz noch nachlesen können, kann die Redaktion dieses Urteil nur rügen und sieht es als eine der Entscheidungen der Gerichte an, die irgendwie dem Sachverstand zuwiderlaufen. Wer die Bearbeitungsgebühren zurückerstattet haben möchte, der kann einen Formbrief nutzen, der beispielsweise bei Verbraucherschützern wie der Stiftung Warentest zur Verfügung steht. Dieser sollte als Einschreiben mit Rückschein an die kreditgebende Bank gesendet werden und den Hinweis auf das Urteil und die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr und eine Zahlungsfrist enthalten.

Ob eine Rückforderung, die ja einer nachträglichen Zinsminderung entspricht, der Bank gegenüber fair ist, sei dahingestellt. Weiters werden durch dieses Urteil nur bereits bestehende Kreditverträge zu Gunsten der Kreditnehmer nachträglich berührt. Bei neuen Verträgen wird die Bearbeitungsgebühr mit Sicherheit in die Kreditzinsen einkalkuliert werden.

Die Gesamtkosten für die Kreditnehmer der Zukunft bleiben gleich

Bis zum Urteilsspruch konnten die Verbraucher sehr einfach die seriösen Banken von unseriösen privaten Kreditvermittlern unterscheiden. Bearbeitungsgebühren wurden von seriösen Instituten nur bei tatsächlicher Auszahlung verlangt, Dokumenten- oder Prüfgebühren auch ohne Kreditzusage waren und sind zu Recht verpönt.

Alle seriösen Banken müssen sich nach dem Wegfall der Bearbeitungsgebühren einen anderen Weg einfallen lassen, um die Kosten für die Kreditwürdigkeitsprüfung abdecken zu können. Hauptproblem insbesondere während der Niedrigzinsphase ist die ohnehin schon geringe Marge zwischen Soll- und Habenzinssatz. Deshalb wird es eine komplette Neukalkulation für alle Laufzeiten geben. Der Hauptgrund dafür ist, dass die Banken aufgrund der schwankenden Zahlungsmoral und der sich in verschiedenen Regionen doch recht unterschiedlich entwickelnden Wirtschaft keine globalen Limits für alle Kreditnehmer einer Region vergeben können. In der Folge wird also der Zinssatz für kurzfristige Kredite wohl um leicht mehr als die bisherige Bearbeitungsgebühr ansteigen, bei langfristigen Krediten verteilt sich dann die Gebühr rechnerisch über die Laufzeit. Eine andere Möglichkeit der Kostendeckung gibt es nicht, da der Zinsüberschuss bei den meisten Banken eine der tragenden Säulen der Gewinn- und Verlustrechnung ist. Für die Bank wird sich also wenig ändern außer dass die internen Kosten- und Verrechnungskonten anders bezeichnet werden. Die Bearbeitungsgebühr wird also in ganz anderer Form Bestandteil des Kreditvertrages werden.

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Deshalb sind wir auch der Meinung, dass dieses Urteil mehr Vertrauen zerstört als neu erschafft. Und letztendlich sogar ein Pyrrhussieg für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist, da die Banken hier zu mehr Intransparenz gezwungen werden. Statt zwei getrennten Posten „Kreditbearbeitungsgebühr“ und „Zinsanteil“ gehen die Bearbeitungskosten in den Zinsanteil über. Für uns also nicht nachvollziehbar.

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