Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen erhält, freut sich zunächst einmal – besonders dann, wenn der Wagen auch privat genutzt werden darf. Problematisch wird es aber dann, wenn es an die fällige Steuererklärung geht.
Dienstwagen zur privaten Nutzung als Gehaltserhöhung
Ein Dienstwagen, der privat genutzt werden darf, das hört sich zunächst toll an. Doch ganz so umsonst, wie meistens geglaubt, ist ein Dienstwagen nicht. Denn stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Auto zur Verfügung, das dieser auch privat nutzten darf, fällt eine Steuer an. Diese kann der Arbeitnehmer auf zwei verschiedene Methoden versteuern:
1-Prozent-Methode
Bei der sogenannten 1-Prozent-Methode versteuert der Arbeitgeber jeden Monat pauschal ein Prozent des Brutto-Listenpreises. In der Regel erfolgt dies über die Lohn- und Gehaltsabrechnung als Sachbezug oder geldwerter Vorteil. Zusätzlich fällt auch noch eine pauschale Steuer für alle Fahrten von der Wohnung zur Arbeit an. Hierfür ist monatlich eine Pauschale von 0,03 Prozent des Listenneupreises für jeden Entfernungskilometer für die einfache Stecke zu versteuern. Wie hoch die steuerliche Belastung ist, können Arbeitnehmer mit dem Dienstwagenrechner auf vlh.de selbst ermitteln.
Fahrtenbuch-Methode
Bei der Fahrtenbuchmethode versteuert der Arbeitnehmer anstand der oben genannten Pauschalen die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten inklusive der Abschreibung anteilig für seine privaten Fahrten. Dieses Verfahren lohnt sich vor allem bei einer nur sehr geringen privaten Nutzung. Um herauszufinden, welche Methode für die privaten Einkommensverhältnisse die günstigere ist, hilft nur rechnen.
Tipps für die Einkommensteuererklärung
Vor Jahresbeginn muss allerdings feststehen, nach welcher Methode der Arbeitgeber die Versteuerung vornimmt, denn ein Wechsel ist im laufenden Jahr nicht möglich. Solch ein Wechsel ist allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Grundvoraussetzung für die Fahrtenbuch-Methode ist hier, dass der Arbeitnehmer das ganze Jahr hindurch ein Fahrtenbuch geführt hat.
Wer nicht die Fahrtenbuchmethode wählen möchte, weil ihm das Führen eines Fahrtenbuches zu aufwendig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die pauschale Steuer für die km-Besteuerung drücken: Wer den Wagen weniger als 15 Mal im Monat für Fahrten zur Arbeit nutzt, kann anstatt der 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises ansetzen. Der Arbeitgeber kann aber auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Lohnsteuer übernehmen und pauschal mit 15 Prozent versteuern. Die 1 % bleiben aber trotzdem bestehen!
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