Kein Kleinanlegerschutz bei Crowdinvestments?

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Kein Kleinanlegerschutz bei Crowdinvestments?

Mit viel Getöse wurde 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz in Deutschland verabschiedet. Es sollte künftig Kleinanleger und Privatpersonen bei Geldanlagen besser schützen, ein weiterer beabsichtigter Zweck war, den sogenannten “grauen Kapitalmarkt” einer insgesamt besseren Regulierung zuzuführen. Das ist in einigen Bereichen durchaus gelungen – ausgerechnet der für Klein- und Privatanleger so wichtige Bereich der Crowdinvestments blieb dabei aber bewusst ausgeklammert. Das ist etwas unverständlich, zumal Investitionen in Start-ups eigentlich eine Win-win-Situation für Kleinanleger und die Wirtschaft insgesamt darstellen. Wir haben uns die Situation und die Bedingungen einmal etwas genauer angesehen.

Wie funktioniert Crowdinvesting?

Bei der sogenannten “Schwarmfinanzierung” stellen Start-ups und Gründer ihr junges Unternehmen oder ihre Geschäftsidee auf einer Crowdinvesting-Plattform vor und sammeln das Geld für die Finanzierung des Unternehmens, die Umsetzung der Geschäftsidee oder die Entwicklung eines marktreifen Produkts bei einer Vielzahl von hauptsächlich privaten Investoren ein. Gleichzeitig wird das Unternehmen mit seiner Idee auch bekannter, ein W2M-Effekt (Word-To-Mouth) setzt ein und von den Besuchern der Plattform und den Investoren kommt wertvolles Feedback.

Wenn Start-ups in dieser Welt eines brauchen, sind es genau diese Dinge: Geld und am Rande auch Unterstützung durch Feedback von möglichst vielen Menschen. Crowdinvesting-Plattformen bieten beides auf hervorragende Art und Weise.

Wie funktioniert das Investment auf Crowdinvesting-Plattformen?

Als Privatanleger kann man sich auf der Crowdinvesting-Plattform registrieren und zum Investor in selbst ausgewählte Start-ups werden.

In der Hauptsache geschieht das über den Weg eines Darlehens: Der Investor stellt dem Start-up einen kleinen Betrag (meist einige hundert Euro) als Darlehen zur Verfügung. Entwickelt sich das Unternehmen erfolgreich und erwirtschaftet Gewinn, ist der Investor an diesem Gewinn jährlich über einen bestimmten, vertraglich festgelegten Prozentsatz (Ausschüttung) und zusätzlich häufig über einen Bonus beteiligt. Am Ende der Darlehenslaufzeit (Exit), die mindestens 5 – 8 Jahre beträgt, wird das Darlehen vom Start-up zurückgezahlt und ein zuvor vereinbarter Zinssatz obendrauf gepackt. Grundsätzlich sind partiarische Nachrangdarlehen in vielen Fällen allerdings grundsätzlich mit unbefristeter Laufzeit gestaltet, vereinbart werden lediglich eine Mindestlaufzeit und einige Sonderregelungen zur außerordentlichen Kündigung durch den Investor.

Das betrifft allerdings nur den Erfolgsfall. Erfüllt das Unternehmen seine Wachstumspläne nicht, kann es schwieriger werden mit der Rückzahlung des Darlehens und vor allem mit den Zinsen. Im schlimmsten Fall schafft es eine Geschäftsidee gar nicht auf den Markt oder das Unternehmen wird trotz seiner großen Pläne und der finanziellen Unterstützung insolvent. Dieses Risiko besteht – in den letzten Jahren gab es durchaus einige Ausfälle.

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Problematisch wird für den Investor vor allem die Art der Beteiligung: bei den Darlehen handelt es sich in den allermeisten Fällen um sogenannte partiarische Nachrangdarlehen. Rechtlich gesehen ist das für einen Anleger gar nicht gut: als reiner Darlehensgeber hat er keinerlei Mitspracherecht in der Unternehmensführung, als Gläubiger hat er bei einer Insolvenz schlechte Karten: Nachrangdarlehen heißen unter anderem deshalb so, weil sie erst dann zurückgezahlt werden, wenn die Forderungen alle anderen (Haupt-)Gläubiger des Unternehmens vollständig befriedigt sind. Im Fall einer Insolvenz also: praktisch nie, wenn nicht eine hohe Menge verwertbaren Vermögens vorhanden ist, was gerade bei Start-ups wohl eher selten der Fall sein dürfte.

Worin besteht nun die Ausnahmeregelung beim Kleinanlegerschutzgesetz?

Ein ganz wesentlicher Punkt im Kleinanlegerschutzgesetz von 2015 ist die Prospektpflicht: alle Anbieter öffentlich angebotener Anlageformen müssen einen Verkaufsprospekt (Wertpapierprospekt) erstellen. Die zentralen Punkte in diesem Prospekt sind detaillierte Angaben zum Anbieter des Investments, zum Investment selbst und eine Auflistung aller möglichen, detailliert beschriebenen Risiken für den Investor. Ein Prospekt muss eine ausreichende und ausreichend umfassende, sachlich richtige Entscheidungsgrundlage für Investoren darstellen können, daneben muss er auch den Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 809/2004 gerecht werden. Werden unvollständige oder unrichtige Angaben in Bezug auf relevante Risikofaktoren gemacht, besteht bereits eine zivilrechtliche Grundlage das ausgebende Unternehmen in die Haftung zu nehmen.

Anbieter von Crowdinvestments (also Start-ups und Unternehmen, die über Crowdinvesting Kapital gewinnen wollen) sind von der Prospektpflicht im Kleinanlegerschutzgesetz grundsätzlich befreit – jedenfalls solange sie nicht mehr als 2,5 Millionen Euro Kapital einsammeln wollen.

Eine weitere sehr große Hürde stellen die Richtlinien für private Investitionen dar: bis zu einer (nicht wirklich sachlich nachvollziehbaren) Grenze von 1.000 Euro dürfen Privatpersonen bei einem Emittenten investieren.

Möchte man als Privatanleger einen höheren Betrag als 1.000 EUR investieren, ist die Abgabe einer Selbstauskunft erforderlich. Dann dürfen bis zu 10.000 EUR oder das zweifache durchschnittliche Nettoeinkommen, allerdings auch mit einer Beschränkung von 10.000 EUR je einzelner Anlage investiert werden. Die Vermögensauskunft muss nach § 2a Abs.3 Nr. 2 VermAnlG nachweisen, dass man über ein frei verfügbares Vermögen von 100.000 Euro (!!) verfügt.

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Einmal abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unzumutbare Bevormundung des einzelnen Bürgers handelt (“offiziell” haben hier wohl am Ende wieder die Auswüchse des so oft strapazierten Geldwäschegesetzes ihren Beitrag geleistet, das scheinbar immer allein für Privatpersonen zu gelten scheint) – sind die angegebenen Beträge und Obergrenzen und insbesondere die Pflicht zur Selbstauskunft vernünftig nicht nachzuvollziehen. Daneben stellt das natürlich auch eine schwere Einschränkung für die mögliche Kapitalgewinnung von Start-ups und Unternehmen über Crowdinvesting dar – kein Privatanleger tut sich massiven Papierkrieg an, nur um 2.000 Euro investieren zu können, selbst wenn er an die Geschäftsidee glaubt.

Wo könnte die Lösung liegen?

Die Zahlen bei Crowdinvestments sind seit Jahren rückläufig. Das ist nicht nur schade für die vielen Geschäftsideen, die mangels verfügbarem Kapital dann leider nicht das Licht der Welt erblicken, obwohl sie eigentlich einen Gewinn für die Welt und die Konsumenten darstellen würden. Es bedeutet auch, dass für Unternehmen und vor allem für Start-ups, insbesondere für solche mit auf das Gemeinwohl fokussierte Geschäftsideen, eine wichtige Finanzierungsquelle wegfällt oder zumindest stark eingeschränkt wird.

Das ist nachteilig für alle Beteiligten: für die Konsumenten, die nicht mehr in den Genuss neuer, innovativer und unter Umständen weltverändernder Produkte kommen und für die Wirtschaft insgesamt.

Kapital für eine völlig neue, unkonventionelle Idee zu bekommen, ist äußerst schwierig. Es ist leichter, traditionelle Finanzierungen für Geschäftsideen zu bekommen, die “nahe am Vorhandenen” liegen, das kann man als professioneller Investor besser einschätzen. Banken mögen alles nur keine großen Unbekannten und Dinge, deren Risiko nicht durch den Vergleich mit ähnlichem einigermaßen einschätzen lässt.

Grundsätzlich ist es gut, dass vor allem spätere Konsumenten durch ihre Finanzierungsunterstützung bestimmen, welche Produkte später tatsächlich auf dem Markt erscheinen werden. Das ist demokratisch und sichert zudem später bei den Produkten, die es schaffen, ihr Crowdinvesting-Ziel zu erreichen, dass es auch tatsächlich Interesse, Bedarf und Marktpotenziale sowie Wachstumschancen für ihr Produkt gibt. Von staatlicher Seite sollte man nicht übersehen, dass gerade so etwas die Binnenwirtschaft enorm fördern, beleben und anregen kann.

Dabei müssen Menschen, die in solchen Plattformen investieren wollen, auch deutlich umfassender geschützt werden. Der komplette Wegfall der Prospektpflicht ist problematisch, weil Menschen so Angaben der Unternehmer und Gründer praktisch blind vertrauen müssen. Risiken einzuschätzen, ohne klare Fakten zur Hand zu haben, ist schwierig bis unmöglich. Das, was “gewöhnliche” Businesspläne hergeben, reicht dafür meist nicht aus.

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Die Lösung könnte hier in einer “erleichterten Prospektpflicht” liegen, die weniger aufwendig zu erstellende aber vor allem risikobetonte Prospekte von den Gründern und Start-ups verlangt, die auch von einer tatsächlich kundigen Stelle auf sachliche Richtigkeit und formale Vollständigkeit geprüft werden. Das werden dann wohl eher Wirtschaftsverwaltungsstellen sein, die die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit von Marktanalysen oder Marktpotenzialanalysen wohl besser prüfen können als die BaFin.

Auf der anderen Seite müssen die Beschränkungen für die Investments von Privatpersonen fallen. Das stellt unzumutbare Einschränkungen dar – und eine massive Bevormundung der Bürger in ihrem Investitionsverhalten. Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der 3.000 Euro in ein Start-up stecken möchte, 100.000 Euro freies Vermögen haben sollte. Sachlich ist das durch nichts zu begründen, auch nicht dadurch, dass ein Risiko für Totalverlust besteht. Das bestand bei den vielen “Lehman-Omas” auch und bei vielen Produkten, die zum Teil sogar über den Bankschalter verkauft werden – trotzdem käme niemand auf die Idee, den Bürgern hier Beschränkungen aufzuerlegen.

Die rechtliche Situation in Bezug auf die nachrangigen Beteiligungen ließe sich vielleicht entschärfen – entweder indem partiarische Nachrangdarlehen bei Crowdinvestments einige angemessene Ausnahmeregelungen im Insolvenzfall erhalten oder indem man eine neue Form der Beteiligung schafft, die rechtskonform ist, den Anlegern einen besseren Schutz einräumt (etwa durch eine vorzuhaltende Kapitalreserve oder Ähnliches) und für Unternehmen die gleichen Vorteile (kein Mitspracherecht der Investoren bei der Unternehmensführung, weitgehend freie vertragliche Gestaltung in Bezug auf Laufzeit und Erlösbeteiligungen). Damit ließe sich das Grundproblem beheben – und Start-ups würden damit eine deutlich attraktivere und für Privatanleger sicherere Investitionsmöglichkeit, was am Ende auch der Wirtschaft und dem Wirtschaftswachstum nützen würde.

Crowdinvesting muss als eine sinnvolle und wertvolle Finanzierungsquelle für die Wirtschaft erkannt und gefördert werden – vor allem in Ermangelung anderer Finanzierungsquellen für junge Unternehmen und innovative Ideen.

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